Schriftzug fotogruppe bickenbach

Satzung

§ 1
Vereinsname

Der Verein trägt den Namen „fotogruppe bickenbach“ und hat seinen Sitz in Bickenbach an der Bergstraße. Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB, parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden, vermögensrechtlich selbständig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Amateurfotografie und den Amateurfilm auf allen Gebieten zu pflegen und zu fördern sowie die Gemeinde Bickenbach bei allen foto- und filmtechnischen Unternehmungen zu beraten bzw. zu unterstützen. Der Zweck des Vereins soll durch die Veranstaltung von Fotoausstellungen, Diavorträgen, Filmvorführungen, Wettbewerben, Exkursionen und Informationsvorträgen erreicht werden. Darüber hinaus ist der Verein bestrebt, im Rahmen gemeinnütziger Veranstaltungen, die Betreuung des Heimatmuseums bezüglich der fotografischen Dokumentation, die Jugend- und Seniorenbetreuung im Hinblick auf Dia- und Filmvorträge und die Organisation des Vorführbetriebes im Kommunalen Kino Bergstraße zu übernehmen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Foto- und Filminteressent werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Sie haben neben dem Stimmrecht das Recht, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum bzw. Leihgaben schonend und fürsorglich zu behandeln.

§ 4
Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss mit sofortiger Wirkung. Die Erklärung des Austritts bedarf der Schriftform.

§ 5
Jahresbeitrag / Vereinsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Der gesamte Jahresbeitrag muss bis zum Ablauf des ersten Quartals im laufenden Geschäftsjahr bezahlt werden. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ein- oder austritt bzw. ausgeschlossen wird. Der Vorstand hat das Recht, den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 6
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und für die Bereiche Foto und Film zuständigen Bereichsleiter. Der Vorstand sowie zwei Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

§ 7
Geschäftsführung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Verein wird nach außen in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen durch den Vorsitzenden und das für den betreffenden Bereich verantwortliche Vorstandsmitglied vertreten. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein über die Höhe des Vereinsvermögens hinaus belasten, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Handlungen, die nicht vom Vorstand beauftragte Mitglieder in Namen des Vereins gegenüber Dritten vornehmen, haftet jeder Handelnde persönlich; handeln mehrere gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner. Das Vereinsvermögen bleibt hiervon unberührt. Für benutztes Vereinseigentum haftet der Verein in Höhe des Vereinsvermögens.

§ 8
Mitgliederversammlung und Beschlüsse

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.

§ 9
Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Mitglieder für die Änderung bzw. Auflösung stimmen müssen. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut einzuladen, wobei dann mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden kann. Die im Falle einer Vereinsauflösung verbleibenden Sach- und Vermögenswerte sind der Gemeinde Bickenbach zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, sie ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.